Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 02.09.2011) 


1. Allgemeines

Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (GIESE GmbH kurz AN genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen hiervon sowie besondere Vereinbarungen zwischen AN und Auftraggeber (AG) bedürfen der Schriftform. Die nachstehenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführt.   
Die Angebote des AN sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des AN verbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.   
Planungsarbeiten sind kostenpflichtig und werden nach HOAI abgerechnet. Unentgeltliche Beratung ist unverbindlich und keine wie auch immer geartete Planungsleistung. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Zur Abtretung von Ansprüchen bedarf der AG der Zustimmung des AN.

2. Umfang der Lieferungspflicht

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den AN maßgebend. Der AN behält sich ausdrücklich technische Änderungen an Waren oder Leistungen vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Änderungen aufgrund behördlicher oder berufsgenossenschaftlicher Vorschriften erforderlich werden. Durch technische Änderungen bedingte Preiskorrekturen werden dem AG mitgeteilt und vom AG im Rahmen seiner Bestellung angenommen. Angemessene Teillieferungen sowie – bei für den AG besonders angefertigten oder zugekauften Artikeln – zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.

3. Lieferung, Verpackung, Gefahrenübergang

Die Ware wird grundsätzlich ab Werk Puchheim ausgeliefert. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des AN, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des AN oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den AG über. Die BHKW-Anlieferung erfolgt nur bis Oberkante LKW.   
Die Lieferung von Ersatzteilen erfolgt generell gegen Berechnung und der dem AN entstandenen Fracht- und Verpackungskosten. Der AG ist verpflichtet, bei Waren-Eingang eine optische Prüfung durchzuführen und hat die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung der Ware durch Empfangsvermerk auf dem Lieferschein zu bestätigen. Etwaige Beschädigungen oder das Fehlen von Teilen sind dem AN sofort schriftlich anzuzeigen.   
Mit dem Empfang der Ware gehen Risiken, Lagerung und Haftung für die Ware auf den AG über. Dies gilt insbesondere für Diebstahl und Beschädigungen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der AG hat für eine ordnungsgemäße Ent¬sorgung der Verpackung zu sorgen oder diese dem Inbetriebnahme-Techniker des AN zur Verfügung zu stellen.   
Die Fa. GIESE ist bei der Fa. Interseroh unter Nr. 303090 eingetragen. Der AN versichert die Speditionstransporte, sie endet bei der Lieferung an der Oberkante LKW beim Abladen.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der AN den Kaufvertrag bestätigt hat. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn im Werk der Liefergegenstand fertig zur Auslieferung bereitgestellt und dieser Umstand dem AG angezeigt ist.   
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen (Streiks und Aussperrungen) und bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der AN nicht zu vertreten hat (unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffe- oder Materialverknappung, etc.) oder bei unvorhersehbaren Hindernissen (höhere Gewalt), für die der Vorlieferant verantwortlich ist. Beginn und Ende solcher Ereignisse hat der AN dem AG anzuzeigen.   
Sofern dem AN aus dem oben genannten Absatz bezeichneten Gründen die Leistung unmöglich oder erheblich erschwert wird, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gerät der AN aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.   
Setzt der AG, nachdem der AN in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem AG nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Die Haftungsbegrenzungen gemäß oben genannte Absätze gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde: gleiches gilt dann, wenn der AG wegen des von AN zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.   
Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In die¬sem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver¬schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den AG über, indem dieser in Annahmeverzug gerät. Im Falle des Annahmeverzugs kann der AN ohne besonderen Nachweis 80% des Kaufpreises als Entschädigung begehren.   
Der AN behält sich während der Lieferfrist Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes vor, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht eine grundlegende Änderung erfährt und die Änderungen dem AG zumutbar sind.

5. Veränderte Umstände

Sofern nach Vertragsabschluss z.B. durch Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahren, Geschäftsauflösung oder Geschäftsübergabe, Wechselproteste oder andere vergleichbare Umstände berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des AG entstehen, ist der AN nach seiner Wahl berechtigt, Vorauszahlung des Auftragsbetrages oder anderweitige Sicherheit zu begehren oder von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der AG hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

6. Datenschutzhinweis

Der AN weißt den AG darauf hin, dass der AN – ausschließlich zu Geschäftszwecken – die personenbezogenen Daten DES AG mit Hilfe der elektronischen Datenver¬arbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und weitergibt. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.

7. Preis

Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wird, ab Werk Puchheim, ausschließlich Verpackung: diese wird gesondert in Rechnung gestellt.   
Alle Preise der AN für Waren und Dienstleistungen sind Nettopreise zuzüglich des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes. Sie werden in gesetzlicher Höhe am Tag der Rech¬nungsstellungen der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei der Berechnung von Stundensätzen werden Nebenkosten wie Fahrtkosten, Auslösung, Schmutzzulage etc. gesondert in Rechnung gestellt. Zur Verrechnung kommen die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.   
Die Preise sind freibleibend. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung. Der AN behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Veränderungen von Währungsparitäten eintreten. Diese wird der AN dem AG auf Verlangen nachweisen. Entstehende Bankgebühren z.B. durch Bankbürgschaft o.ä. trägt der AG.

8. Zahlung

Alle vom AN gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung alleiniges Eigentum ( § 455 BGB ) des AN. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungsbeträge binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto auf das vom AN genannte Konto zahlbar. Bei fortlaufender Geschäftsbeziehung werden etwaige Abschlagszahlungen des AG auf die älteste Schuld angerechnet.   
Für die Lieferungen von Regeltechnik und Blockheizkraftwerken gelten folgende Zahlungsvereinbarungen :   
50% der Auftragssumme als Anzahlung, zahlbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung;   
50% der Auftragssumme nach Abnahme auf unseren Prüfstand.   
Die Auslieferung erfolgt erst nach Zahlungseingang von 100% der Auftragssumme.   
Der AG darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Falle der Weiterveräußerung durch den AG werden dem AN alle Forderungen des AG an Dritte abgetreten.   
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AG somit verpflichtet, dem AN alle für die Geltendmachung der eigenen Forderung erforderlichen Unterlagen zu belassen.   
Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls der AN in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der AG ist jedoch berechtigt, dem AN nachzuweisen, dass dem AN als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. Gewährleistung, Inbetriebnahme, Wartung

9.1 Gewährleistung besteht bei folgenden Punkten:

- Ein Mangel besteht nur dann, wenn die¬ser schriftlich durch den AG angezeigt wur¬de. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass nur für Mängel gehaftet wird, die anfänglich vorhanden waren, d.h. Mängel die bei Übergabe bzw. Inbetriebnahme vorlagen.   
- Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Tag ab Auslieferung   
- Die Dauer der Gewährleistung beträgt bei Heizöl- und Gas-BHKWs 2 Jahre. Für BHKWs, die für die Verwendung von Rapsöl, Biogas oder Bioethanol als Brenn¬stoff geeignet sind, beträgt die Dauer der Gewährleistung 1 Jahr. Defekte Teile, die dem AN zugesandte werden, werden im Austausch ersetzt. Die Gewährleistung auf diese Teile beträgt 6 Monate.   
- Der installierende Fachbetrieb, hat, alle Arbeiten an den Energator®-BHKWs und der dazu gehörenden Anlage nach dem neuesten Stand der Technik aller anfallenden Gewerke auszuführen und die Einbauvorschriften der Fa. Giese Energie- und Regeltechnik GmbH einzuhalten.   
- Die Gewährleistung begrenzt sich ausschließlich auf die vom AN gelieferte Ware. Der AN haftet max. für das gelieferte Auftragsvolumen des AN und max. in Höhe der Auftragssumme des AN. Ansprüche des AG, z.B. durch höhere Energiekosten durch Ausfall/Störung des Gerätes, sind ausgeschlossen.   
- Der AN kann mit Gewährleistungsansprüchen des AG die Aufrechnung erklären, wenn der AG noch Zahlungsverpflichtungen nachzukommen hat. Der AN ist nicht verpflichtet Wartungen oder Kundendienste auszuführen, wenn vom AG die Bezahlungen von Rechnung län¬ger als 14 Tage verzögert werden.

9.2 Ausschluss der Gewährleistung bei

- Missachtung der Einbauvorschriften für Energator®-BHKWs.   
- Inbetriebnahme, Wartung oder Eingriff durch nicht von dem AN zertifizierte Firmen und deren nicht vom AN zertifizierten Mitarbeiter (Fremdeigriff)   
- Verwendung eines im LV nicht zugelassenen Kraftstoffes und/oder Motoröls; beim Kraftstoff für Rapsöl-BHKWs ist die V DIN 51605 einzuhalten. Ein entsprechendes Zertifikat ist dem AN unaufgefordert vorzulegen.   
- kein mit dem AN oder einem durch den AN zertifizierten Partner abgeschlossener Wartungsvertrag   
- unterlassene und / oder mangelhafte Wartung   
- Inbetriebnahme eines Energator®-BHKWs später als ½ Jahr nach Auslieferung   
- Nichteinhaltung der VDI 2035 und DIN 6280-14   
- Verschleißteile und Schmierstoffe   
- Nicht Geeignetheit des Aufstellungsraumes, z.B. durch in seltenen Fällen auftretende Schall-Resonanzschwingungen im Gebäude   
- unsachgemäße Bedienung; Eigenverschulden des AG   
- Verschleiß, Fehlgebrauch, Überspannung, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Rauch, Schmutz, Frostschäden   
- Änderungen an der Maschine oder Anlage   
- Mängel, die dem AG bereits beim Kauf bekannt waren   
- Auslandsaufträgen

9.3 Inbetriebnahme

Nur der AN ist berechtigt eine Inbetriebnahme der Energator®-BHKWs durchzu¬führen. Die Inbetriebnahme erstreckt sich auf die ordentliche Funktion des BHKWs. Die Überprüfung der örtlich spezi¬fischen Hydraulik, Kamin, Schallentkoppelung, Elektrik und Regelung ist nicht Gegenstand der Inbetriebnahme.

10. Rücknahmen

BHKW-Zubehör wird vom AN nur nach besonderer Rücksprache zurückgenommen. Unvereinbart zurückgesandte Waren werden dem AG nicht gutgeschrieben. Bei genehmigten Rücksendungen berechnet der AN eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Listenpreises. Sollten zurückgesandte Waren bei der Eingangsprüfung unvollständig, defekt und/oder beschädigt sein, ist eine Preiserstattung jeglicher Art ausgeschlossen. In diesem Fall erhebt der AN ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15%.

11. Gerichtsstand

AG und AN vereinbaren Fürstenfeldbruck als Gerichtsstand.